§ 1      Allgemeines und Vertragsgegenstand

(1)       Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für alle Vertragsverhältnisse über Agenturleistungen zwischen der AdStrive GmbH (im Folgenden Agentur) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden Kunden).

(2)       Die Agentur erbringt ihre Dienste ausschließlich auf Grundlage dieser AGB, soweit zwischen der Agentur und dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Kunden wird widersprochen. Diese werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(3)       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die die Agentur mit dem Kunden über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(4)       Gegenstand dieser AGB sind Leistungen der Agentur im Bereich des Online Marketings. Darunter werden Leistungen im Bereich der Suchmaschinenoptimierung (SEO), des Search-Engine-Advertising (SEA), des Performance-Marketings und Pay-Per-Click-Marketings. des Content-Marketing, insbesondere des Digital-PR, die Erstellung von Content und sonstige Marketingmaßnahmen (z.B. Mobile-Marketing, Social Media Advertising) verstanden.

(5)       Die Einzelheiten der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Angebot.

§ 2    Vertragsschluss

(1)          Ein Vertrag kommt auf ein entsprechendes Angebot der Agentur mit der Bestätigung des Angebots durch den Kunden in Textform, spätestens jedoch mit Beginn der Durchführung des Auftrags zustande.

(2)       Art und Umfang der von der Agentur geschuldeten Leistungen bestimmten sich nach dem Angebot der Agentur nebst etwaiger Anlagen sowie diesen AGB.

§ 3      SEO-Dienstleistungen

Soweit die Parteien SEO-Leistungen vereinbaren, gilt Folgendes:

(1)       Allgemeines

(a)    Ziel der SEO-Dienstleistungen ist es, dass die festgelegte Website des Kunden (im Folgenden: Website) bei der Eingabe bestimmter, zwischen den Parteien vereinbarter relevanter Suchbegriffe (im Folgenden Keywords) in Suchmaschinensuchen auf einer höheren Position gelistet wird, als dies derzeit der Fall ist. Eine bestimmte Suchmaschinen-Platzierung wird nicht geschuldet.

(b)    Die Agentur bietet SEO-Dienstleistungen für verschiedene Suchmaschinen und Marktplätze an. Auf welche Suchmaschine sich die Dienstleistungen beziehen, wird zuvor festgehalten. Ist eine andere Suchmaschine nicht ausdrücklich spezifiziert, bezieht sich die Beratung allein auf Google.

(c)    Dem Kunden ist bekannt, dass SEO ein laufender Prozess ist und es bis zur Sichtbarkeit der ersten Änderungen bis zu 12 Monate nach Umsetzung aller von der Agentur vorgeschlagenen Änderungen dauern kann. Dem Kunden ist auch bekannt, dass die Suchmaschinen-Platzierung von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist, die ständigen Änderungen unterworfen und im Einzelnen nicht bekannt sind. Unvorhergesehene Änderungen in der Platzierung – auch eine drastische Verschlechterung oder eine vollständige Entfernung aus dem Index der jeweiligen Suchmaschine – können nicht ausgeschlossen werden.

(2)       Beratung für Onpage-Leistungen

Im Rahmen von Onpage-Optimierungen wird die Agentur den Kunden nach eigenem Ermessen hinsichtlich der Seitenstruktur und/oder den Inhalt der Website, deren Titel, Überschriften, Meta-Daten, Bildbeschreibungen usw. beraten und gegebenenfalls Empfehlungen für Veränderungen geben.

(3)       Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Kunde für die Umsetzung der Vorschläge, insbesondere für eine möglicherweise empfehlenswerte Modifikation des Quelltexts der Website, selbst verantwortlich.

(4)       Für den Fall von Veränderungen eines SEO-relevanten Parameters, einer wesentlichen Änderung von Suchmaschinen-Algorithmen oder einer plötzlich auftretenden Verschlechterung der Suchmaschinen-Platzierung wird die Agentur den Kunden innerhalb der Laufzeit des Vertrags kurzfristig zum weiteren Vorgehen beraten, Möglichkeiten der Abhilfe vorschlagen und den Kunden bei der Umsetzung bestmöglich unterstützen.

§ 4      Pay-Per-Click-Dienstleistungen / Performance Marketing

Soweit die Parteien Dienstleistungen aus dem Bereich „pay per click“ und/oder Performance Marketing, vereinbaren, gilt Folgendes:

(1)       Der Kunde wird je nach Vereinbarung bei der bezahlten Werbung auf Suchmaschinen-Websites, Marketplace-Websites, Plattformen oder ähnlichen Websites („Werbeplattformen“)unterstützt. Unter pay-per-click-Werbung versteht man die Werbung auf den Werbeplattformen bei den Werbeanzeigen auf Basis eines CPC (Cost-per-Click) abgerechnet und in Abhängigkeit von Suchworten oder Zielgruppen angezeigt werden. Die Buchung einzelner Keywords oder Zielgruppen zum Zwecke der Einblendung von Werbung wird im Folgenden als „PPC Kampagne“ bezeichnet.

(2)       Eine Kampagne kann unter anderem Folgendes umfassen:

–      Buchung auf Suchmaschinen-Seiten;

–      Buchung auf anderen Content-Seiten (z.B. via Google Display Netzwerk);

–      Buchung auf Online-Marktplätzen wie Amazon (Amazon Ads) und Plattformen, insbesondere auf Social Paid Plattformen wie Facebook, Instagram, TikTok, Linkedin, Xing;

–      Verwendung der verschiedenen Optionen „exact“, „phrase“ und „modified broad match“ sowie „broad match“, ausschließende Keywords;

–      Nutzung von Anzeigenerweiterungen;

–      Buchung von generischen Keywords;

–      Buchung von Marken-Keywords;

–      Buchung von Retargeting-Zielgruppen

–      Buchung von interessensbasierten Zielgruppen

–      Buchung von Produkt-basierten Kampagnen

(3)       Die Agentur berät den Kunden bei der Gestaltung, der Auswahl relevanter Targeting-Kriterien und der regelmäßigen Optimierung von PPC-Kampagnen und wird PPC-Kampagnen selbst freischalten. Dabei werden zunächst die Ziele des Kunden gemeinsam definiert, etwaige existierende PPC-Kampagnen und Landingpages analysiert und Vorschläge für Verbesserungen unterbreitet.

(4)       Die Agentur wird selbst Anzeigentexte für die PPC-Kampagnen entwerfen und dabei auch auf die von dem Kunden gelieferten Anzeigentexte zurückgreifen. Die Agentur geht davon aus, dass dem Kunden an den vorvorhandenen Anzeigentexten sämtliche Rechte zustehen, diese mit geltendem Recht im Einklang sind und nicht in Rechte Dritter eingreifen. Die Agentur kann nicht für einen bestimmten Erfolg der Kampagnen (insbesondere Conversions) einstehen.

(5)       Soweit nichts anderes im Angebot vereinbart wird, erfolgt die Abrechnung der Leistungen der Werbeplattformen direkt zwischen dem Kunden und der jeweiligen Werbeplattform.

(6)       Die Agentur haftet insbesondere nicht für die korrekte Darstellung der Werbeanzeigen und PPC-Kampagnen. Die Agentur unterstützt den Kunden in diesen Fällen jedoch bei der Analyse von Fehlern und in der Kommunikation mit den Werbeplattformen.

§ 5      Content-Marketing

Soweit die Parteien Unterstützung im Content-Marketing vereinbaren, gilt je nach vereinbarter Leistung Folgendes:

(1)       Für Digital PR:

(a)       Soweit vereinbart, wird die Agentur den Kunden hinsichtlich des Inhalts von Pressemitteilungen und Pressetexten (nachfolgend insgesamt „PR-Texte“), deren Titel, Überschriften, Bildbeschreibungen usw. beraten und Empfehlungen für mögliche Veränderungen geben und die PR-Texte an vorab vereinbarte Zeitungsredaktionen, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie Digitalredaktionen (nachfolgend insgesamt „Medien“) übermitteln.

(b)       Soweit vereinbart, wird die Agentur auch Inhalte nach grundlegenden Vorgaben des Kunden selbst erstellen oder erstellen lassen.

(c)       Der Kunde nimmt vor der Veröffentlichung selbst eine inhaltliche Prüfung vor. Der Kunde ist für die PR-Texte ausschließlich verantwortlich. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass von ihm bereitgestellte PR-Texte oder Bestandteile der PR-Texte wie Textbausteine, Bilder, Grafiken, Logos, Audio- und Videomaterial und sonstiges bereitgestelltes Material frei von Rechten Dritter ist.

(d)       Die Agentur schuldet nicht die Veröffentlichung der PR-Texte durch die kontaktierten Medien und hat keinen Einfluss auf etwaige Überarbeitungen der PR-Texte durch Medien. Ebenso wenig schuldet die Agentur die Freischaltung in Presseportalen oder Pressediensten.

(e)       Die Agentur räumt dem Kunden die für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechte an den PR-Texten ein.  Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird ein einfaches, auf das Medium Internet beschränktes, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den PR-Texten eingeräumt. Dies beinhaltet die Vervielfältigung und das öffentliche Zugänglichmachen. Der Kunde hat auch das Recht, die PR-Texte zu bearbeiten, insbesondere zu kürzen und zu übersetzen. Der Kunde darf sich selbst als Autor der PR-Texte nennen.

(f)        Soweit nicht ausdrücklich ein fester Zeitpunkt für die Übermittlung oder Veröffentlichung vereinbart wurde, schuldet die Agentur nur das Bemühen um die zeitnahe Erstellung oder Bearbeitung und Übermittlung der PR-Texte. Nach Freigabe des PR-Textes durch den Kunden wird die Agentur die PR-Texte unverzüglich an die vereinbarten Medien übermitteln.

(g)       Die Agentur kann die Übermittlung und Veröffentlichung von PR-Texten, welche der Kunde bereitgestellt hat, verweigern. Dies gilt insbesondere dann, wenn

·                die PR-Texte keinen Informationsgehalt aufweisen, der journalistischen Texten oder Pressemitteilungen genügt,

·                die PR-Texte gegen Gesetze oder behördliche Anweisungen, gegen die guten Sitten oder das Anstandsgefühl Dritter verstoßen,

·                der Agentur durch die Übermittlung oder Veröffentlichung ein grober Imageschaden droht,

·                der Verdacht schwerwiegender oder nachhaltig begangener Straftaten durch die Übermittlung oder Veröffentlichung besteht.

·                PR-Texte nicht dem Stil einer Pressemitteilung entsprechen oder

(h)       Auf Wunsch wird die Agentur den Kunden bei der Überarbeitung seiner PR-Texte unterstützen.

(2)      Für Offpage-Optimierung

Soweit Offpage-Optimierungen vereinbart ist, wird die Agentur prüfen, ob die Quantität und/oder Qualität der Verlinkung (Backlinks) der Website verbessert werden kann, und entsprechende Empfehlungen aussprechen (Offpage-Optimierung). Nach Absprache mit dem Kunden bemüht sich die Agentur um eine Erhöhung der derzeitigen Anzahl und/oder Qualität von Backlinks. Eine bestimmte Anzahl oder Qualität von Backlinks wird nicht geschuldet.  Es besteht keine Pflicht für die Agentur die geschalteten Links zu überprüfen. Soweit der Kunde die Zielseiten der Links ändert, ist die Agentur nicht verpflichtet, für eine Umleitung oder Neubeschaffung von Links zu sorgen. Soweit die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren, umfasst die Offpage-Optimierung auch die Buchung von Verlinkungen von Internet-Seiten Dritter gegen Entgelt. Einzelheiten der vereinbarten Offpage-Optimierung, insbesondere in Bezug auf die Arten von externen Verlinkungen, etwaige Aufwandsentschädigung für Links- etc. legen die Parteien einvernehmlich fest.

§ 6      Content-Erstellung

(1)  Die Agentur wird den Kunden hinsichtlich des Inhalts der vertragsgegenständlichen Websites, deren Titel, Überschriften, Bildbeschreibungen usw. beraten und Empfehlungen für mögliche Veränderungen geben.

(2)  Soweit vereinbart, wird die Agentur auch Inhalte nach den Vorgaben des Kunden selbst erstellen oder erstellen lassen.

(3)  Soweit die Agentur eine Textagentur mit der Erstellung der Inhalte beauftragt, gibt die Agentur dabei Themen und Inhalte in Absprache mit dem Kunden der Textagentur vor. Die Agentur wird die Leistungserbringung durch die Textagentur überwachen und auf eine pünktliche Lieferung hinwirken.

(4)  Der Kunde nimmt vor der Veröffentlichung selbst eine inhaltliche Prüfung vor.

(5)  Die Agentur räumt dem Kunden die für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechte an den Inhalten ein. Soweit die Inhalte von einer Textagentur erstellt worden sind, räumt die Agentur dem Kunden die Rechte an den Inhalten ein, die die Textagentur einräumt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird ein einfaches, auf das Medium Internet beschränktes, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Inhalten eingeräumt. Dies beinhaltet die Vervielfältigung und das öffentliche Zugänglichmachen. Der Kunde hat auch das Recht, die Inhalte zu bearbeiten, insbesondere zu kürzen und zu übersetzen. Der Kunde darf sich selbst als Autor der Inhalte nennen.

§ 7      Conversion-Rate-Optimierung

(1)       Soweit ausdrücklich Webanalyse- oder Leistungen zur Conversion-Rate-Optimierung („CRO“) vereinbart werden, wird die Agentur den Kunden hinsichtlich von Maßnahmen zur Steigerung von Conversions und zur Erhöhung der Konversionsrate beraten und unterstützen. Hierzu führt die Agentur ein Audit zur CRO durch und gibt konkrete datenbasierte Handlungsempfehlungen und Ideen zur Verbesserung der Nutzererfahrung und Konversionsrate auf der Website.

(2)       Die Beratung erfolgt nach Wahl der Agentur per E-Mail, telefonisch oder in Workshops.

(3)       Soweit im Angebot nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Kunde für die Umsetzung der Vorschläge selbst verantwortlich.

§ 8      Webanalyse und Consent-Management

(1)       Soweit vereinbart, unterstützt die Agentur den Kunden insbesondere beim Einsatz von Tracking- und Analyse-Tools wie Google Analytics. Hierzu wird die Agentur die Einrichtung der Tracking- und Analyse-Tools und die Einbindung von Tracking auf der Webseite überprüfen.

(2)       Einzelheiten zu den von  der Agentur unterstützten und eingesetzten Analyse-Tools ergeben sich aus dem Angebot.

(3)       Soweit im Angebot vereinbart, wird die Agentur den Kunden auch bei der Einbindung eines Cookie-Banners eines Drittanbieters unterstützen und das Cookie-Banner in technischer Hinsicht auf die Funktionsfähigkeit überprüfen. Die Agentur darf und wird keine Rechtsberatung übernehmen und wird den Kunden nur hinsichtlich technischer Fragen unterstützen. Die rechtliche Begutachtung der Zulässigkeit des Einsatzes des Analysetools und der rechtskonformen Umsetzung eines etwaigen Cookie-Banners bleibt dem Kunden überlassen.

(4)        Die Beratung erfolgt nach Wahl der Agentur per E-Mail, telefonisch oder in Workshops.

(5)       Soweit im Angebot nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Kunde für die Umsetzung der Vorschläge selbst verantwortlich.

§ 9      Zusätzliche Leistungen der Agentur

(1)       Soweit sonstige Dienstleistungsaufträge, etwa zusätzliche Anpassungen, Workshops, Schulungen, Buchung auf Preissuchmaschinen-Seiten oder auf Social-Media-Plattformen, Produktdatenmarketing, Mobile-Marketing, Outreach, Due-Diligence Prüfungen oder sonstige Beratungsleistungen vereinbart werden, schuldet die Agentur das beratende Tätigwerden in dem jeweils vereinbarten Zeitraum und Umfang. Die Einzelheiten der durch die Agentur zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

(2)       Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden zusätzliche Leistungen in Abhängigkeit vom tatsächlich angefallenen Aufwand vergütet.

§ 10    Allgemeine Pflichten der Agentur

(1)       Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Agentur lediglich beratend tätigt, wobei die Beratung nach Ermessen der Agentur per E-Mail, telefonisch, in Kundengesprächen oder in anderen angemessenen Formen stattfindet.

(2)       Die Agentur ist nicht verpflichtet, verwendete Inhalte insbesondere ausgewählte Keywords oder entworfene Anzeigetexte auf Vereinbarkeit mit geltendem Recht und Rechten Dritter hin zu überprüfen und/oder den Kunden auf eine Unvereinbarkeit der Inhalte mit rechtlichen Vorgaben hinzuweisen.

(3)       Die Agentur wird dem Kunden, soweit dies vertraglich vereinbart worden ist, einen regelmäßigen Bericht liefern, aus dem sich der aktuelle Stand der Leistungen entnehmen lässt. In diesem Bericht werden ebenfalls spezielle Vorkommnisse mitgeteilt und über die nächsten Schritte informiert.

§ 11    Pflichten des Kunden

(1)       Der Kunde ist verpflichtet, die Vergütung nach Maßgaben von § 12 an die Agentur zu zahlen. Der Kunde ist auch verpflichtet, die anfallenden externen Kosten (z.B. für Google) zu tragen und wird zu diesem Zweck stets aktualisierte Zahldaten in den Accounts hinterlegen.

(2)       Der Kunde wird die Agentur bei der Entwicklung von Kampagnen und Inhalten zu den in den §§ 3 – 9 beschriebenen Leistungen bestmöglich unterstützen und insbesondere umfassende Angaben zu Zielgruppe der Werbung liefern.

(3)       Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage der Agentur ein monatliches Budget für vereinbarte Marketingmaßnahmen (Fremdkosten) festzulegen. Sofern der Kunde bis zum 15. des Vormonats keine anderweitige Mitteilung in Textform macht, gilt das für den Vormonat vereinbarte Budget als für den jeweiligen Monat vereinbart.

(4)       Soweit die Agentur den Kunden um Bestätigungen oder Freigaben für Umstände bittet, die im Zusammenhang mit Kampagnen, einzelnen Anzeigen oder Inhalten stehen, wird der Kunde unverzüglich reagieren und seine Zustimmung oder Ablehnung erklären. Wenn der Kunde innerhalb von 5 Tagen ab der Bitte nicht reagiert, gilt die begehrte Bestätigung oder Freigabe als erteilt.

(5)       Der Kunde wird der Agentur zu bereits bestehenden Accounts Zugang gewähren. Der Kunde wird der Agentur ebenfalls Zugriff auf Webanalyse-Accounts in dem von der Agentur für sinnvoll erachteten Umfang gewähren. Für den Fall, dass Accounts insgesamt oder für einzelne Anbieter nicht bestehen sollten, wird die Agentur diese in Absprache mit dem Kunden für den Kunden einrichten. Der Kunde bleibt während der Laufzeit des Vertrages Inhaber der Accounts und Vertragspartner der Anbieter und hat daher jederzeit die Möglichkeit, die aktivierten und deaktivierten Kampagnen einzusehen und sich zu überzeugen, welche Aktionen durchgeführt werden.

(6)       Um unklare Zuständigkeiten zu vermeiden, darf der Kunde ausschließlich nach vorheriger Freigabe durch die Agentur selbst Änderungen an den Account-Einstellungen vornehmen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Änderungen an den Accounts aufgezeichnet werden und nachvollzogen werden können.

(7)       Der Kunde benennt einen festen Ansprechpartner für die Agentur. Diese Person ist berechtigt und in der Lage, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses anstehenden Entscheidungen zu treffen und an die Agentur zu kommunizieren. Die Agentur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Informationen anderer Personen auf Kundenseite zu berücksichtigen. Der Ansprechpartner ist der Agentur bei Vertragsschluss in Textform mitzuteilten. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, einen anderen Ansprechpartner zu benennen. Dies ist der Agentur im Voraus in Textform mitzuteilen.

(8)       Sofern dem Kunden bei einzelnen Kampagnen oder Inhalten zu den in den §§ 3 – 9 beschriebenen Leistungen Fehler bekannt werden (etwa bei der Platzierung, Darstellung oder Verlinkung), ist er verpflichtet, die Agentur unverzüglich darüber zu informieren und bei der Beseitigung etwaiger Fehler und der Kommunikation mit den Anbietern nach Kräften zu unterstützen, insbesondere alle für die Behebung eventueller Fehler notwendigen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen.

(9)       Der Kunde ist verpflichtet, die Landingpages von Anzeigen stets lauffähig zu halten und dafür zu sorgen, dass Anmelde-, Registrierung- bzw. Bestellprozess zu jeder Zeit, d.h. 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr, einwandfrei funktionieren. Der Kunde wird der Agentur Änderungen an den Zielseiten von Anzeigen rechtzeitig kommunizieren.

§ 12    Vergütung/Zahlungsmodalitäten

(1)       Sämtlich im Angebot oder anderenorts von der Agentur angegebene Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2)       Maßgeblich für die Vergütung sind die Angaben der Agentur im Angebot.

(3)       Es gelten die im Angebot vereinbarten Stunden-, bzw. Tagessätze und Pauschalen. Die Agentur stellt dem Kunden diesbezüglich jeweils Anfang des Monats eine Rechnung für den Vormonat.

(4)       Soweit insgesamt oder für einzelne Leistungsbestandteile eine Vergütung in Abhängigkeit vom Umfang der Leistung vereinbart wird (Zeilenhonorar), ist für die Berechnung der vereinbarte Umfang oder der tatsächliche Umfang vor Kürzung maßgeblich – je nachdem, was höher ist.

(5)       Etwaige Agenturprovisionen oder Rabatte der Anbieter gehen vollständig zu Gunsten der Agentur.

(6)       Rechnungen werden als PDF-Dokument übermittelt und sind, sofern in der Rechnung nichts anderes angegeben ist, innerhalb einer Zahlungsfrist von 14 Tagen zu zahlen. Etwaige weitere Leistungen werden monatlich im Nachhinein abgerechnet.

(7)       Sofern ein monatliches Budget vereinbart ist (siehe auch § 11 (3)), wird sich die Agentur an dem vom Kunden vorgegebenen monatlichen Budget orientieren. Eine Pflicht zu Ausschöpfung des Budgets besteht nicht. Eine Überschreitung des monatlichen Budgets um mehr als 5 % soll ohne Zustimmung des Kunden nicht erfolgen.

(8)       Gebuchte Werbeanzeigen nach § 4 unterliegen jeweils den Vertragsbedingungen der Anbieter, auf die die Agentur keinen Einfluss hat. Die Vergütung für die Werbeeinblendung erfolgt im Zweifel pro Klick. Diese Vergütungen sind nicht im Budget enthalten und werden vom Kunden direkt getragen.

(9)       Preise sind nicht feststehend und können von der Agentur nach Vorankündigung in Textform mit einer Frist von einem Monat zum Halbjahresende verändert werden. Widerspricht der Kunde einer Preisänderung binnen zwei Wochen, bleiben die alten Preise gültig. In diesem Falle ist die Agentur berechtigt, außerordentlich zu kündigen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb oben genannter Frist, gelten die neue Preise ab dem in der Änderungsmitteilung genannten Datum.

(10)    Die Agentur kann im Falle des Zahlungsverzuges die weitere Ausführung laufender Aufträge bis zur vollständigen Zahlung einstellen.

§ 13    Gewährleistung und Haftung

(1)       Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei Ansprüche des Kunden gegen die Agentur wegen Schlechtleistung oder Mängeln in der Ausführung der Dienstleistungen sechs Monate nach Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände verjähren.

(2)       Die Agentur bemüht sich darum, die vertragsgegenständlichen Maßnahmen im Einklang mit den Richtlinien der jeweiligen Suchmaschine vorzunehmen. Den Parteien ist jedoch bewusst, dass einzelne vereinbarte Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung gegen die Richtlinien einzelner Suchmaschinen verstoßen können und dass dies keine mangelhafte Leistung durch die Agentur darstellt. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde bestimmte Maßnahmen der Agentur in Kenntnis der Richtlinien explizit freigegeben hat.

(3)       Unbeschränkte Haftung: Die Agentur haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.

(4)       Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Agentur.

(5)       Als Dienstleister haftet die Agentur nicht für Schäden, die auf Grund technischer Störungen oder Leistungsstörungen der Anbieter oder anderer Dritter entstehen. Die Agentur haftet auch nicht für Schäden, die der Kunde durch diesem zumutbare Maßnahmen, insbesondere regelmäßige, mindestens tägliche, Programm- und Datensicherung hätte verhindern können.

§ 14    Laufzeit und Kündigung

(1)  Geschlossene Verträge haben die im Angebot vereinbarte Laufzeit und Kündigungsfrist und können ordentlich nur zu den dort festgelegten Fristen gekündigt werden. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung des Angebots zu laufen. Soweit im Angebot keine Laufzeit vereinbart wurde, gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten als vereinbart.  Während einer Mindestvertragslaufzeit ist das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Nach Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag mit den Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

(2)       . Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung alle Umständen des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Von einer solchen Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich, es sei denn das Vertrauensverhältnis ist so nachhaltig gestört, dass eine sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt erscheint. Ein wichtiger Grund, der zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn

–          der Kunde trotz Mahnung seiner Pflicht zur Zahlung der Vergütung nicht nachkommt;

–          der Kunde mit der Zahlung der monatlichen Vergütung in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreich, in Verzug ist;

–          die Agentur wegen angeblicher Rechtsverletzungen von Dritten in Anspruch genommen wird oder

–          der Kunde in grober Weise seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag verletzt.

(3)       Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 15    Freistellung

(1)       Der Kunde wird die Agentur von jedweden rechtlichen Auseinandersetzungen wegen der Werbeschaltungen und jeden etwaigen Verfahrensfortgang unverzüglich in Textform in Kenntnis setzen und mit der Agentur besprechen, wie in dieser Hinsicht weiter verfahren werden soll.

(2)       Der Kunde stellt die Agentur für den Fall der Inanspruchnahme wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverletzungen und/oder Verletzungen von Rechten Dritter durch die Auswahl der Keywords oder die Gestaltung von Anzeigen und/oder aufgrund der verlinkten Zielseiten und deren Inhalten und/oder durch die Übermittlung oder Veröffentlichung der PR-Texte von sämtlichen sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, alle etwaigen Kosten, die der Agentur durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, zu ersetzen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen insbesondere die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, die der Agentur entstehen sollten.

§ 16    Sonstiges

(1)       Der Agentur ist es gestattet, mit der Tatsache, dass der Kunde die Agentur beauftragt hat, in geeigneter Weise zu werben und darf zu diesem Zweck auch über das Vertragsende hinaus in Referenzlisten online und offline Logos oder ähnliches des Kunden verwenden.

(2)       Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, ist es der Agentur gestattet, während der Laufzeit des Vertrages und darüber hinaus Aufträge von Kunden gleicher oder ähnlicher Branchen anzunehmen und zu bearbeiten. Dies gilt auch und insbesondere für Kampagnen für andere Auftraggeber.

(3)       Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse und Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und ohne vorheriges Zustimmung des anderen Vertragspartners nicht an Dritte weiterzugeben, sowie ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Dies gilt nicht, soweit Informationen und Erkenntnisse allgemein bekannt sind oder dem anderen Vertragsschließenden zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren.

§ 17    Schlussbestimmungen

(1)       Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

(2)       Eine Aufrechnung von Verbindlichkeiten des Kunden aus diesem Vertrag ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig. Der Kunde ist zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber der Agentur nur berechtigt, wenn der geltend gemachte Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung von Ansprüchen gegen die Agentur ist nur möglich, wenn die Agentur durch schriftliche Erklärung ausdrücklich zustimmt.

(3)       Die Agentur ist berechtigt, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf ein Tochter- oder Schwesterunternehmen zu übertragen. Die Übertragung wird 28 Tage nachdem sie dem Kunden mitgeteilt wurde, wirksam. Bei der Übertragung dieses Vertrages auf ein anderes Unternehmen steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung durch die Agentur schriftlich geltend gemacht werden muss. Die Agentur wird den Kunden in der Mitteilung gesondert auf die Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.

(4)       Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(5)       Gerichtsstand für alle sich aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Berlin.